All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen
Waren­lie­fe­run­gen

(Stand 07/2025)

1. Gel­tungs­be­reich

Grund­la­ge jeg­li­cher Bestel­lung von Waren sind die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen. Anders­lau­ten­de, bzw. abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten gel­ten nicht, es sei denn, wir haben die­se aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt. Die Bestel­lung und Annah­me von Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen bedeu­ten kei­ne Annah­me oder Aner­ken­nung der Geschäfts­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten.

2. Ange­bo­te, Unter­la­gen

2.1 Ange­bo­te des Lie­fe­ran­ten sind grund­sätz­lich schrift­lich oder in Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) abzu­ge­ben und ver­ste­hen sich ohne Ver­gü­tungs­ver­pflich­tung für die Erstel­lung.

2.2 An den dem Lie­fe­ran­ten zur Ange­bots­ab­ga­be über­las­se­nen Zeich­nun­gen, Plä­ne, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­le, Mus­ter und sons­ti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigentums‑, Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­te sowie sämt­li­ches geis­ti­ges Eigen­tum vor. Der Lie­fe­rant darf die­se ohne unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung Drit­ten nicht über­ge­ben oder die­sen zugäng­lich machen.

2.3 Wer­den Unter­la­gen im Zusam­men­hang mit einer Ange­bots­ab­ga­be oder Bestel­lung über­las­sen, dür­fen die­se aus­schließ­lich zum Zwe­cke der Ange­bots­ab­ga­be bzw. der Abwick­lung der Bestel­lung nut­zen. Sie sind unauf­ge­for­dert zurück­zu­ge­ben, wenn es nicht zur Bestel­lung kommt oder auf Anfor­de­rung, wenn eine erteil­te Bestel­lung abge­wi­ckelt wor­den ist.

3. Bestel­lun­gen

3.1 Bestel­lun­gen sind nur dann rechts­ver­bind­lich, wenn wir die­se schrift­lich oder in Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) ertei­len. Münd­lich oder tele­fo­nisch vor­ge­nom­me­ne Bestel­lun­gen sind nicht zulässig/bindend. Bei Lie­fe­run­gen, die nicht auf­grund ord­nungs­ge­mä­ßer Bestel­lung nach den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen erfol­gen, kön­nen wir die Annah­me und die Zah­lung ver­wei­gern. Im Fal­le von Unklar­hei­ten in der Bestel­lung, müs­sen die­se durch Rück­fra­ge des Lie­fe­ran­ten in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) geklärt wer­den.

3.2 Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, die Annah­me einer Bestel­lung inner­halb einer Frist von einem Tag in Schrift- oder Text-form (E‑Mail, Fax, etc.) zu bestä­ti­gen.

3.3 Wei­chen Auf­trags­an­nah­men oder Bestä­ti­gungs­schrei­ben des Lie­fe­ran­ten von der Bestel­lung ab, so ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen. Ein Ver­trag kommt in die­sem Fall erst mit der Zustim­mung von uns in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) zustan­de.

3.4 Eine von der Bestel­lung abwei­chen­de Auf­trags­an­nah­me stellt ein neu­es Ange­bot dar und bedarf der Annah­me durch uns in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.).

3.5 Die Beauf­tra­gung eines Sub-Lie­fe­ran­ten bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung durch uns. Dabei blei­ben die Ver­pflich­tun­gen des Lie­fe­ran­ten uns gegen­über unein­ge­schränkt erhal­ten, und er wird für evtl. Feh­ler sei­nes Sub-Lie­fe­ran­ten wie für eige­ne Feh­ler ein­tre­ten.

4. Prei­se, Lie­fe­rung, Ver­pa­ckung

4.1 Die in der Bestel­lung aus­ge­wie­se­nen Prei­se sind bin­dend.

4.2 Für alle Lie­fe­run­gen gel­ten die Inco­terms® 2020 DDP (De-liver­ed Duty Paid) als ver­ein­bart, es sei denn, die Par­tei­en haben aus­drück­lich Abwei­chen­des ver­ein­bart.

4.3 Ände­run­gen auf­grund von nach­träg­lich ein­ge­tre­te­nen Kos­ten­er­hö­hun­gen sind, unab­hän­gig vom Grund, aus­ge­schlos­sen, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

4.4 Soweit die Prei­se in der Bestel­lung von uns nicht auf­ge­führt sind, hat der Lie­fe­rant die­se in sei­ner Auf­trags­be­stä­ti­gung anzu­ge­ben. In die­sem Fall kommt der Ver­trag erst durch wei­te­re Bestä­ti­gung von uns in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) zustan­de.

4.5 Soll­ten Prei­se aus­nahms­wei­se ab Werk, ab Lager des Lie­fe­ran­ten oder eines Drit­ten ver­ein­bart sein, so gehen alle bis zur Über­ga­be an das Trans­port­un­ter­neh­men ent­ste­hen­de Kos­ten ein­schließ­lich Bela­den und Roll­geld zu Las­ten des Lie­fe­ran­ten.

4.6 Der Lie­fe­rant hat uns die Abwick­lung einer Lie­fe­rung unver­züg­lich durch eine Ver­sand­an­zei­ge bekannt zu geben. Auf die­ser sowie auf ande­ren eine Bestel­lung abwi­ckeln­den Unter­la­gen und Rech­nun­gen ist unse­re Bestell­num­mer und Kos­ten­stel­le anzu­ge­ben.

4.7 Der Lie­fe­rant hat umwelt­freund­li­che und mög­lichst wie­der­ver­wert­ba­re Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en ein­zu­set­zen.

5. Rech­nung, Zah­lung

5.1 Rech­nun­gen sind mit allen erfor­der­li­chen Nach­wei­sen und Bezug­nah­me auf die Bestell­da­ten in ein­fa­cher Aus­fer­ti­gung per Email an die jeweils mit­ge­teil­te E‑Mail-Adres­se zu sen­den. Ver­zö­ge­run­gen auf­grund der Nicht­ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben gehen zu Las­ten des Lie­fe­ran­ten. Zah­lungs­fris­ten begin­nen in sol­chen Fäl­len nicht vor Vor­la­ge prüf­ba­rer und die­sen Rege­lun­gen ent­spre­chen­der Rech­nun­gen zu lau­fen.

5.2 Sofern nicht anders ver­ein­bart erfol­gen Zah­lun­gen inner­halb von 30 Tagen abzüg­lich 3 % Skon­to, andern­falls inner­halb von 45 Tagen net­to nach Rech­nungs­ein­gang, jedoch nicht vor voll­stän­di­ger man­gel­frei­er Lie­fe­rung bzw. Leis­tung.

5.3 Gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen uns unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen zu.

6. Ter­mi­ne, Fris­ten, Ver­trags­stra­fe

6.1 Ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne und ‑fris­ten sind ver­bind­lich und wer­den vom Tag der Bestel­lung an berech­net. Maß­ge­bend für deren Ein­hal­tung ist das Ein­tref­fen der Lie­fe­rung an der in der Bestel­lung genann­ten Emp­fangs­stel­le bzw. die erfolg­rei­che Abnah­me, wenn eine sol­che ver­trag­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich vor­ge­se­hen ist.

6.2 Erkennt der Lie­fe­rant, dass er die Ter­mi­ne oder Fris­ten nicht ein­hal­ten kann, hat er uns dies unver­züg­lich schrift­lich unter Anga­be der Grün­de und der vor­aus­sicht­li­chen Ver­zö­ge­rung mit­zu­tei­len. Die Aner­ken­nung des neu­en Lie­fer­ter­mins bedarf unse­rer Zustim­mung in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.), sie ist weder durch die Mit­tei­lung des Lie­fe­ran­ten noch durch Schwei­gen auf die­se Mit­tei­lung gege­ben.

6.3 Gerät der Lie­fe­rant in Lie­fer­ver­zug, ste­hen uns die gesetz­li­chen Ansprü­che zu. Ins­be­son­de­re sind wir berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist Scha­dens­er­satz, statt der Leis­tung zu ver­lan­gen und vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Vor­zei­ti­ge Lie­fe­run­gen oder Teil­lie­fe­run­gen erken­nen wir nur in Ein­zel­fäl­len an oder wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Ande­ren­falls haben wir das Recht, die Lie­fe­rung auf Kos­ten des Lie­fe­ran­ten zurück­zu­sen­den. Auch dann, wenn wir die­se anneh­men, sind wir zu vor­zei­ti­gen Zah­lun­gen nicht ver­pflich­tet.

7. Beschaf­fen­heit – Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten

7.1 Die in der Spe­zi­fi­ka­ti­on lt. Bestel­lung oder in Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­wie­se­nen Eigen­schaf­ten oder Merk­ma­le muss die Kauf­sa­che als ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le zwin­gend erfül­len.

7.2 Soweit der Lie­fe­rant von uns Zeich­nun­gen, Mus­ter oder sons­ti­ge Vor­schrif­ten erhält, sind die­se für die Art, Beschaf­fen­heit und Aus­füh­rung der zu lie­fern­den Waren allein maß­ge­bend.

7.3 Bei einer Seri­en­fer­ti­gung gemäß unse­rer Spe­zi­fi­ka­ti­on darf die­se erst nach unse­rer Mus­ter­frei­ga­be in Schrift- oder Text­form (E‑Mail, Fax, etc.) begon­nen wer­den. Beden­ken, die der Lie­fe­rant gegen­über unse­rer Spe­zi­fi­ka­ti­on hat, sind unver­züg­lich mit­zu­tei­len. In die­sem Fall darf die Mus­ter­fer­ti­gung oder sons­ti­ge Ver­trags­er­fül­lung nicht erfol­gen bis eine Eini­gung zwi­schen den Par­tei­en erfolgt ist.

7.4 Die gelie­fer­ten Waren müs­sen den jeweils in Betracht kom­men­den gel­ten­den gesetz­li­chen Unfall­ver­hü­tungs-vor­schrif­ten, VDE-Vor­schrif­ten, sons­ti­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und Ver­ord­nun­gen sowie den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spre­chen.

8. Sach­män­gel­haf­tung

8.1 Der Lie­fe­rant hat für die Ein­hal­tung der von ihm über­nom­me­nen Garan­tien Sor­ge zu tra­gen und stellt sicher, dass die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen man­gel­frei sind. Sie müs­sen ins­be­son­de­re auch den rele­van­ten öffent­lich-recht­li­chen Bestim­mun­gen, Richt­li­ni­en und Vor­schrif­ten von Behör­den, Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten, etc. ent­spre­chen.

8.2 Bei Män­geln ste­hen uns die gesetz­li­chen Män­gel­an­sprü­che zu. Ins­be­son­de­re sind wir berech­tigt, vom Lie­fe­ran­ten nach unse­rer Wahl Man­gel­be­sei­ti­gung oder Lie­fe­rung bzw. Neu­her­stel­lung zu ver­lan­gen. Die im Zusam­men­hang mit einer Nach­er­fül­lung ent­ste­hen­den Kos­ten hat der Lie­fe­rant zu tra­gen. Das gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Recht auf Scha­dens­er­satz, Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder die Gel­tend­ma­chung von Garan­tie­an­sprü­chen blei­ben vor­be­hal­ten.

8.3 In Fäl­len der Gefahr unver­hält­nis­mä­ßig hoher Schä­den oder sons­ti­ger beson­de­rer Eil­be­dürf­tig­keit sind wir berech­tigt, Man­gel­be­sei­ti­gung auf Kos­ten des Lie­fe­ran­ten vor­zu­neh­men, wenn wir den Lie­fe­ran­ten ergeb­nis­los ver­sucht haben zu errei­chen oder die­ses auf­grund einer beson­de­ren Eil­be­dürf­tig­keit nicht ange­zeigt ist. Dies ent­bin­det uns nicht, ihn unver­züg­lich von sol­chen Maß­nah­men zu unter­rich­ten.

8.4 Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che beträgt 36 Mona­te, sofern nicht gesetz­lich eine län­ge­re Frist vor­ge­se­hen ist. Die Frist beginnt mit Gefahr­über­gang zu lau­fen, wird jedoch bei Ver­hand­lun­gen über einen Man­gel gehemmt bzw. beginnt neu zu lau­fen, wenn der Lie­fe­rant einen Man­gel aner­kennt.

9. Pro­dukt­haf­tung, Frei­stel­lung von Ansprü­chen Drit­ter, Ver­si­che­rung, Gewerb­li­che Schutz­rech­te

9.1 Wer­den wir wegen eines feh­ler­haf­ten Pro­dukts aus Pro­dukt­haf­tungs­re­ge­lun­gen in Anspruch genom­men, sind wir berech­tigt, uns ent­stan­de­ne Schä­den dem Lie­fe­ran­ten wei­ter zu belas­ten, soweit die­ser die Feh­ler zu ver­ant­wor­ten hat. Der Lie­fe­rant wird und uns von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei­stel­len, wenn der Feh­ler im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Lie­fe­ran­ten begrün­det ist.

9.2 Maß­nah­men, die wir zur Ver­hin­de­rung von Pro­dukt­haf­tungs­schä­den in sol­chen Fäl­len in ange­mes­se­nem und gebo­te­nem Umfang durch­füh­ren, hat der Lie­fe­rant zu erstat­ten. Wir wer­den ihn über Inhalt und Umfang sol­cher Maß­nah­men, ins­be­son­de­re wenn eine Rück­ruf­ak­ti­on durch­zu­füh­ren ist, infor­mie­ren. Ande­re uns zuste­hen­de gesetz­li­che Ansprü­che blei­ben unbe­rührt.

9.3 Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, sich gegen alle ihn tref­fen­den Risi­ken aus Pro­dukt­haf­tung in aus­rei­chen­dem Umfang zu ver­si­chern und auf Ver­lan­gen einen Ver­si­che­rungs­nach­weis zu erbrin­gen.

9.4 Der Lie­fe­rant schul­det Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen frei von Schutz­rech­ten Drit­ter, ins­be­son­de­re zu den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nut­zungs­zwe­cken.

9.5 Der Lie­fe­rant stellt uns von Ansprü­chen Drit­ter wegen hier­aus resul­tie­ren­der Schutz­rechts­ver­let­zun­gen frei und ersetzt uns alle Auf­wen­dun­gen, die uns auf­grund einer Inan­spruch­nah­me durch Drit­te ent­ste­hen, wenn die­se auf einer schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zung von ihm oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.

10. Rück­tritt vom Ver­trag – Scha­dens­er­satz

10.1 Erfüllt der Lie­fe­rant die mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung über­nom­me­nen Ver­pflich­tung nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß, kön­nen wir nach erfolg­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist zur Leis­tung vom Ver­trag zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen.

10.2 Das Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag steht uns ins­be­son­de­re dann zu, wenn der Lie­fe­rant sei­ne Oblie­gen­heit gemäß Ziff. 13 ver­letzt.

10.3 Das Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag besteht für uns auch dann, wenn der Lie­fe­rant Lie­fer­ein­stel­lun­gen vor­nimmt oder die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt.

10.4 Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen bleibt unbe­rührt.

11. Eigen­tums­vor­be­halt, Bei­stel­lun­gen

11.1 Wir wider­spre­chen Eigen­tums­vor­be­halts­re­ge­lun­gen und Erklä­run­gen des Lie­fe­ran­ten, die über den ein­fa­chen Egen­tums­vor­be­halt hin­aus­ge­hen.

11.2 Bei­stel­lun­gen, wel­che wir dem Lie­fe­ran­ten über­las­sen, blei­ben eben­so in unse­rem Eigen­tum wie dem Lie­fe­ran­ten im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ab­schluss oder der Ver­trags­ab­wick­lung über­las­se­ne Werk­zeu­ge, Zeich­nun­gen oder sons­ti­ge Unter­la­gen. Dem Lie­fe­ran­ten bei­gestell­te Werk­zeu­ge darf er aus­schließ­lich für die Fer­ti­gung der für uns her­zu­stel­len­den Lie­fe­run­gen ein­set­zen.

11.3 Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung von Bei­stel­lun­gen durch den Lie­fe­ran­ten erfolgt für uns. Sofern hier­bei die Bei­stel­lun­gen mit ande­rer Ware ver­ar­bei­tet wer­den, erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an einer neu ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Werts unse­rer Bei­stel­lun­gen zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Wenn Bei­stel­lun­gen mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Sachen untrenn­bar ver­mischt wer­den, erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis der Bei­stel­lun­gen zu den ande­ren Sachen zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Führt die Ver­mi­schung dazu, dass Sachen des Lie­fe­ran­ten gegen­über unse­rer Bei­stel­lung als Haupt­sa­che anzu­se­hen sind, so über­trägt der Lie­fe­rant uns anteil­mä­ßig das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache und ver­wahrt es für uns.

12. Abtre­tungs­ver­bot

Rech­te und Pflich­ten des Lie­fe­ran­ten aus dem Ver­trag sind ohne unse­re schrift­li­che Zustim­mung nicht abtret­bar oder über­trag­bar. § 354a HGB bleibt hier­von unbe­rührt.

13. Geheim­hal­tung

Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, alle ihm über­las­se­nen Zeich­nun­gen, Plä­ne, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­le, Mus­ter und sons­ti­gen Unter­la­gen geheim zu hal­ten, sofern die­se nicht all­ge­mein bekannt sind oder öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den. Er darf sie Drit­ten nur mit unse­rer aus­drück­li­chen schrift-lichen Zustim­mung bekannt- oder wei­ter­ge­ben, sofern er Drit­te zu ver­gleich­ba­rer Geheim­hal­tung ver­pflich­tet hat. Für Ver­trags­ver­let­zun­gen beauf­trag­ter Drit­ter wird der Lie­fe­rant uns gegen­über wie für eige­nes Fehl­ver­hal­ten ein­tre­ten. Die Geheim­hal­tungs­pflicht besteht über die Ver­trags­be­en­di­gung hin­aus. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung erlischt erst, wenn und soweit das in den über­las­se­nen Unter­la­gen ent­hal­te­ne Wis­sen all­ge­mein bekannt gewor­den ist. Ver­stößt der Lie­fe­rant gegen die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung ist er uns gegen­über zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe ver­pflich­tet. Die Höhe der Ver­trags­stra­fe steht in unse­rem bil­li­gen Ermes­sen und ist im Streit­fal­le vom zustän­di­gen Gericht auf ihre Bil­lig­keit hin zu über­prü­fen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.

14. Erfül­lungs­ort, Rechts­wahl, Gerichts­stand, Sons­ti­ges

14.1 Erfül­lungs­ort für die Pflich­ten des Lie­fe­rers ist die in der Bestel­lung genann­te Ver­sand­an­schrift.

14.2 Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

14.3 Gerichts­stand ist das für unse­ren Fir­men­sitz zustän­di­ge Gericht. Wir sind jedoch nach unse­rer Wahl auch berech­tigt, den Lie­fe­ran­ten ggf. an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu ver­kla­gen.

14.4 Soll­te eine Bestim­mung die­ser Bedin­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, so bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Rege­lun­gen unbe­rührt. Die ungül­ti­ge Bestim­mung ist dann durch eine gesetz­lich zuläs­si­ge Bestim­mung zu erset­zen, mit der der Sinn und Zweck der Bestim­mung in mög­lichst glei­cher Wei­se erreicht wird.


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